AGB
Westfälische Werbegesellschaft für privaten Rundfunk mbH*
§ 1 Vertragszweck und Vertragspartner
Die Firma* - im folgenden Sender - schließt mit dem Auftragsgeber einen
Werbefunkauftrag. Gegenstand des Werbefunkauftrags ist die
Ausstrahlung von Werbespots im Rahmen der WWR - Funkkombi.
§ 2 Geltung von Allgemeinen Geschäftsbedingungen
Dem Werbefunkauftrag liegen ausschließlich die Allgemeinen
Geschäftsbedingungen des Senders zugrunde, es sei denn, der Sender
hätte schriftlich anderen Geschäftsbedingungen zugestimmt.
§ 3 Vertragsschluss, Formvorschrift
Ein Werbefunkauftrag kommt erst nach schriftlicher Bestätigung durch
den Sender zustande. Der Sender behält sich vor, einen Auftrag - auch
einzelne Abrufe innerhalb eines Werbefunkauftrages - trotz einer
schriftlichen Bestätigung wegen seines Inhaltes oder der technischen
Qualität aufgrund einer Prüfung nach einheitlichen, sachlichen
Grundsätzen zurückzuweisen. Die Gründe der Ablehnung werden dem
Auftraggeber unverzüglich mitgeteilt. Ansprüche stehen dem
Auftraggeber in einem solchen Fall nicht zu. Alle Abreden haben
schriftlich zu erfolgen, auch der Verzicht auf die Schriftform.
§ 4 Sendezeit
Der Sender wird den/die Werbespot(s) nach Möglichkeit innerhalb der
vorgesehenen Zeit senden. Eine Gewähr für die Ausstrahlung innerhalb
bestimmter Werbeblöcke, innerhalb bestimmter Sendungen oder in einer
bestimmten Reihenfolge wird nicht übernommen. Soweit im
Werbefunkauftrag der Zeitpunkt der Ausstrahlung nicht festgelegt
worden ist, hat der Auftraggeber die Ausstrahlung innerhalb desjenigen
Jahres abzurufen, innerhalb dessen der Werbefunkauftrag abgeschlossen
ist
§ 5 Konkurrierende Werbung
Der Sender sichert keinen Konkurrenzausschluss zu.
§ 6 Gewährleistung
Der Sender gewährleistet eine ordnungsgemäße Ausstrahlung des
Werbespots.
Sofern infolge einer nicht ordnungsgemäßen Ausstrahlung der Zweck der
Werbesendung nicht nur unerheblich beeinträchtigt wird, kann der
Auftraggeber zunächst nach seiner Wahl Minderung des Entgeltes oder
eine Ersatzausstrahlung verlangen in dem Umfang, in dem der Werbezweck
beeinträchtigt wurde.
Im Falle einer erneut nicht ordnungsgemäßen Zweit-Ausstrahlung oder
nach Verstreichen einer vom Auftraggeber gesetzten angemessenen Frist
kann der Auftraggeber eine Minderung des Entgeltes verlangen oder vom
Werbefunkauftrag zurücktreten. Weitergehende Schadensansprüche (z.B.
aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluss
oder unerlaubter Handlung) sind ausgeschlossen, es sei denn, es liegt
Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit, auf Seiten des Senders, seiner
gesetzlichen Vertreter oder seiner Erfüllungsgehilfen vor.
Schadensersatzansprüche aus Verzug und Unmöglichkeiten der Leistung
sind beschränkt auf Ersatz des vorhersehbaren Schadens und auf das für
den Werbespot zu zahlende Entgelt. Eine Haftung des Senders für
zugesicherte Eigenschaften bleibt unberührt. Im kaufmännischen
Geschäftsverkehr haftet der Sender darüber hinaus auch nicht für grobe
Fahrlässigkeit von Erfüllungsgehilfen; in den übrigen Fällen ist
gegenüber Kaufleuten die Haftung für grobe Fahrlässigkeit dem Umfang
nach auf den vorhersehbaren Schaden bis zur Höhe des betreffenden
Entgeltes beschränkt. Beruht die nicht ordnungsgemäße Ausstrahlung auf
einem Pflichtverstoß des Auftraggebers, ist eine Haftung des Senders
nicht gegeben. Das gilt insbesondere im Falle einer verspäteten
Anlieferung des Werbespots oder eines technischen/ qualitativen Mangels
des angelieferten Werbespots sowie der versehentlichen Ausstrahlung
eines falschen Werbespots, weil die Werbespots nicht ordnungsgemäß
gekennzeichnet waren. Der Sender haftet nicht für Umstände, die er
nicht zu vertreten hat oder nicht beeinflussen kann (z.B. Entzug der
Sendelizenz des Lokalradios oder der Auflösung des Veranstalters).
Reklamationen sind innerhalb von 4 Wochen seit dem Zeitpunkt der
Ausstrahlung geltend zu machen. Der Sender haftet nicht für Fehler bei
der telefonischen oder schriftlichen Übermittlung von Mitteilungen des
Auftraggebers. Soweit die Ausstrahlung eines Werbespots wegen höherer
Gewalt, Störungen des Arbeitsfriedens, technischer Störungen oder aus
programmtechnischen Gründen ausfällt, kann der Sender sie bestmöglich
nachholen. Bei teilweisen Ausfällen einer oder mehrerer Sendestationen
wird das Entgelt anteilig gemindert; weitergehende Ansprüche sind
ausgeschlossen.
§ 7 Pflichten des Auftraggebers, Möglichkeit eines Vorspannes
Soweit der Auftrag von einer Werbeagentur oder anderen Vermittlern
stammt, hat der Auftraggeber seinen Kunden und die zu bewerbenden
Produkte/ Dienstleistungen ausdrücklich zu bezeichnen. Der Auftraggeber
ist verpflichtet, den Werbespot rechtzeitig vor Sendebeginn in
sendefähigem Format vorzulegen, spätestens bis zu dem in der Preisliste
genannten oder dem gesondert vereinbarten Termin. Der Auftraggeber hat
den Werbespot sendefertig anzuliefern und ordnungsgemäß zu
kennzeichnen. Auf Verlangen des Senders hat er ein schriftliches
Manuskript vorzulegen. Für erkennbar ungeeignete oder beschädigte
Werbespots und Unterlagen hat der Sender unverzüglich Ersatz zu
fordern. Der Auftraggeber verpflichtet sich, den Inhalt des Werbespots
so zu gestalten, dass Rechte Dritter (z.B. Persönlichkeitsrechte) und
die Wettbewerbsvorschriften nicht verletzt werden und dass die
allgemeinen Gesetze und die rundfunkrechtlichen Vorschriften
eingehalten werden. Der Sender ist nicht verpflichtet, den Inhalt der
Werbespots zu überprüfen. Werden sistierte Werbespots ausgestrahlt,
stehen dem Auftraggeber deshalb gegen den Sender keine Ansprüche zu.
Der Auftraggeber gewährleistet, dass er zur Ausstrahlung des Werbespots
berechtigt ist, insbesondere dass er Inhaber aller dazu notwendigen
Urheber-Leistungsschutz- und sonstigen Rechte ist. Er hat dem Sender
mit jedem Werbespot eine schriftliche Liste mit allen für die
Abrechnung mit der GEMA/GVL notwendigen Angaben vorzulegen, d.h.
zumindest Komponisten, Produzenten, Titel und Länge der verwendeten
Musik mitzuteilen. Der Sender ist berechtigt, den Werbespot mit einem
kurzen Vorspann zu versehen, falls er sich nicht ausreichend von dem
redaktionellen Sendeteil abhebt. Der Auftraggeber hat die Ausstrahlung
des Vorspanns zu bezahlen. Soweit ein Werbefunkauftrag über mehrere
Ausstrahlungen zustande gekommen ist und die Zeitpunkte der
Ausstrahlung noch nicht festgelegt worden sind, ist der Auftraggeber
verpflichtet, die gewünschten Sendezeiten so rechtzeitig anzumelden,
dass dem Sender eine entsprechende Disposition noch möglich ist.
Werbeagenturen und Werbemittler sind verpflichtet, sich in ihren
Angeboten, Verträgen und Abrechnungen mit Werbetreibenden an die
jeweils gültige Preisliste des Senders zu halten.
§ 8 Haftung des Auftraggebers
Sofern infolge des Pflichtverstoßes des Auftraggebers ein Werbespot
nicht ausgestrahlt werden konnte und keine anderweitige
Ersatzausstrahlung möglich war, kann der Sender trotz der nicht
ausgeführten Ausstrahlung das vereinbarte Entgelt verlangen. Sollte der
Sender oder das Lokalradio von Dritten in Anspruch genommen werden, ist
der Auftraggeber verpflichtet, den Sender oder das Lokalradio nach
dessen Wahl freizustellen oder Ersatz zu leisten. Der Inhaber des
Ersatzanspruchs gegen den Auftraggeber ist in jedem Fall der Sender.
Die Ersatzpflicht umfasst die Kosten einer angemessenen
Rechtsverteidigung des Senders oder des Lokalradios und die Kosten der
Ausstrahlung einer Gegendarstellung.
§ 9 Rechtsübertragung
Mit der Übergabe des Werbespots überträgt der Auftraggeber sämtliche
zur Ausstrahlung im Rahmen des Werbefunkauftrags notwendigen Rechte
auf den Sender. Der Sender ist auch berechtigt, den Werbespot auf
Demo-Bändern für eigene Werbezwecke und zur Teilnahme an den Rundfunk-
Festivals zu verwenden. Der Auftraggeber/ Kunde erhält den nach seinen
Vorgaben vom Sender gefertigten Werbespot. Die Übermittlung dient der
inhaltlichen und technischen Kontrolle sowie zum Zwecke der
Dokumentation. Nach entsprechender Freigabe wird der Spot entsprechend
dem erteilten Auftrag im Hörfunk gesendet. Eine weitergehende
Verwendung des übermittelten Spots ist dem Auftraggeber/ Kunden nicht
gestattet. Der Spot darf insbesondere nicht in anderen
Hörfunkprogrammen gesendet, in Online-Medien verwendet, im Kino, bei
Veranstaltungen oder in den Geschäftsräumen des Auftraggebers gespielt
werden. Hierbei handelt es sich um eine beispielhafte, nicht
abschließende Aufzählung. Für die Verwendung des Spots in dieser
Weise müssen Lizenzrechte Dritter geklärt und im notwendigen Umfang
erworben werden. Ohne gesonderte Lizenzvereinbarung ist die Verwendung
des Spots außerhalb des vereinbarten Hörfunkprogramms während der
vereinbarten Zeitspanne unzulässig und löst Unterlassungs- und
Schadensersatzansprüche Dritter aus. Nach den vereinbarten allgemeinen
Geschäftsbedingungen hätte hierfür der Auftraggeber/ Kunde die Haftung
zu tragen.
§ 10 Entgelte, Zahlungsbedingungen
Es gilt die Preisliste in der jeweils gültigen Fassung zum Zeitpunkt
der Ausstrahlung des Werbespots. Änderungen der Preisliste sind dem
Auftraggeber 6 Wochen vor ihrem In-Kraft-Treten mitzuteilen. Der
Auftraggeber kann bis zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens durch
schriftliche Erklärung von dem Werbefunkauftrag zurücktreten, wenn sich
die Änderung auf den Werbefunkauftrag auswirkt. Mit dem
In-Kraft-Treten einer neuen Preisliste verlieren die früheren
Preislisten ihre Wirksamkeit. Sollte der Auftraggeber das vereinbarte
Auftragsvolumen nicht innerhalb des Abschlussjahres abgerufen haben,
in dem der Werbefunkauftrag zustande gekommen ist, ist er unbeachtlich
dessen zur Zahlung des vereinbarten Entgeltes verpflichtet. Die Höhe
des Entgeltes richtet sich nach Maßgabe der Preisliste nach der Länge
des tatsächlich ausgestrahlten Werbespots. Mindestens wird eine Länge
von 15 Sekunden berechnet. Die Länge des Werbespots richtet sich nach
dem ersten und dem letzten Nutzton. Überschreitet die Länge des
Werbespots die von den Vertragsparteien aufgrund der Preisliste
vorgesehene Zeiteinheit, berechnet sich das Entgelt nach der jeweils
nächsthöheren Zeiteinheit. Der Sender kann einen Zuschlag von 50 % des
Entgeltes für den davon betroffenen Werbespot verlangen, falls der
Auftraggeber kürzer als 7 Arbeitstage vor dem vorgesehenen
Ausstrahlungstermin eine Verschiebung oder eine Stornierung verlangt.
Das Zahlungsziel beträgt 8 Kalendertage nach Rechnungslegung. Ein
Skonto wird nicht vereinbart. Ein Skonto von 3 % gewährt der Sender für
Forderungseinzug mittels Bankeinzugs-Ermächtigung. Ein Skonto von 3 %
gewährt der Sender, falls dem Sender bis spätestens 10 Tage vor Anfang
eines Monats das für diesen Monat insgesamt anfallende Entgelt
gutgeschrieben ist. Schecks und Wechsel nimmt der Sender
erfüllungshalber entgegen. Es bleibt dem Sender freigestellt, Vorkasse
zu verlangen. Der Sender kann die Erfüllung von Werbefunkaufträgen von
der vorherigen Zahlung des Entgeltes und aller noch offen stehenden
Rechnungen abhängig machen, falls begründete Zweifel an der
Zahlungsunfähigkeit des Auftraggebers entstehen. Werbeagenturen oder
Werbemittler erhalten auf die in der Preisliste angegebenen Entgelte
eine Agenturvergütung in Höhe von 15 % des Netto-Entgeltes nach Abzug
aller Rabatte und Nachlässe, falls der Auftrag unmittelbar vom Mittler
erteilt wird und der Werbespot samt Unterlagen direkt vom Mittler
angeliefert wird. Rabatte können gemäß den Regelungen aus der
Preisliste gewährt werden. Konzernrabatte können von den Auftraggebern
in Anspruch genommen werden, wenn die beteiligten im Konzern
verbundenen Auftraggeber mit mindestens 75 % untereinander beteiligt
sind und dies glaubhaft gemacht wird. Preisnachlässe für die
Verbundwerbung bedürfen einer besonderen Absprache mit dem Sender.
Soweit Ausstrahlungen infolge eines Umstandes unterbleiben, den der
Sender nicht zu vertreten hat oder der auf höherer Gewalt außerhalb des
Risikobereiches des Senders beruht, und die Einstufung aufgrund der
tatsächlich vorgenommen Ausstrahlung in eine niedrigere Rabattstufe
erfolgen würde, hat der Auftraggeber dem Sender die entsprechende
Differenz des Entgeltes zu ersetzen. Bankspesen gehen zu Lasten des
Auftraggebers. Alle Preise verstehen sich als Netto-Preise. Der
Auftraggeber ist verpflichtet, die anfallende Mehrwertsteuer in der
jeweiligen gesetzlich vorgeschriebenen Höhe daneben zu erstatten.
§ 11 Zahlungsverzug
Im Falle des Zahlungsverzugs kann der Sender Verzugszinsen in
banküblicher Höhe und Ersatz von Mahnkosten verlangen. Die
Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt davon unberührt.
§ 12 Aufbewahrung des Werbespots
Der Sender ist nicht verpflichtet, den Werbespot nebst Unterlagen etc.
aufzubewahren. Der Sender ist berechtigt, nach Erfüllung des
Werbefunkauftrags den Werbespot und die Sendeunterlagen etc. zu
vernichten.
§ 13 Rügefrist
Beanstandungen sind der jeweiligen Marketingabteilung bis spätestens
vier Wochen nach Ausstrahlungstermin in schriftlicher Form mitzuteilen.
§ 14 Salvatorische Klausel, Gerichtsstand
Sollte eine Bestimmung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des
Werbefunkauftrags ganz oder teilweise unwirksam sein oder ihre Wirksamkeit
später verlieren oder sollte sich eine Lücke herausstellen, wird die
Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt. An der
Stelle der unwirksamen Bestimmung(en) oder zur Ausfüllung der Lücke(n)
soll eine angemessene Regelung gelten, die - soweit nur rechtlich
möglich - dem am nächsten kommt, was die Vertragsparteien gewollt
haben oder nach dem Sinn und Zweck dieses Vertrages gemäß Treu und
Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte gewollt hätten, wenn
und soweit sie bei Abschluss dieser Vereinbarung den Punkt bedacht
hätten, Beruht die Unwirksamkeit einer Bestimmung auf einem Maß der
Leistung oder der Zeit (Frist und Termin), soll das der Bestimmung am
nächsten kommende rechtliche zulässige Maß an die Stelle treten. Als
Gerichtsstand wird gegenüber Kaufleuten, juristischen Personen und
öffentlichrechtlichen Sondervermögen der Sitz des Senders vereinbart.




