Ab heute: Erleichterungen für Geimpfte

Am Samstagmittag teilte die NRW-Landesregierung mit, dass in bestimmten Fällen eine Testpflicht für Geimpfte und Genesene entfallen soll.

© Symbolbild/Pixabay

Es war eigentlich nur eine Frage der Zeit - aber jetzt kam die Entscheidung dann doch ziemlich plötzlich. Das Land hat am Samstag angekündigt, dass Geimpfte und genesene Menschen in NRW ab Montag negativ Getesteten gleichgestellt werden sollen. Wer nachweislich geimpft oder genesen ist, muss sich in vielen Bereichen nicht mehr testen lassen und hat trotzdem die gleichen Möglichkeiten, die sich negativ Getesteten bieten. Sollte also zum Beispiel der Inzidenzwert in Hamm wieder unter 100 fallen und die Geschäfte wieder für Click&Meet öffnen, dann dürfte diese Gruppe auch ohne negatives Testergebnis ins Geschäft.

Die gleiche Regel gilt auch für Dienstleistungen - also zum Beispiel fällt die Testpflicht beim Friseur weg. Wenn Schüler bereits infiziert waren und nachweislich genesen sind, dann kommen sie ab sofort ebenfalls um den Abstrich vor der Schule herum. Außerdem müssen Reisende aus dieser Gruppe jetzt nicht mehr in Quarantäne, wenn sie zurück nach Deutschland kommen - damit könnte also unter Umständen auch ein Urlaub in diesem Jahr möglich werden. Mit der Entscheidung zieht NRW anderen Bundesländern nach - Bayern hat eine ähnliche Regelung bereits seit Mittwoch.

NRW-Ministerpräsident Armin Laschet (CDU) sagte zu den Lockerungen: „Es ist ein erster Schritt, Geimpfte und Genesene mit negativ Getesteten gleichzustellen. Mit dem großen Fortschritt der Impfkampagne stellte sich immer drängender die Frage, wie wir mit vollständig geimpften Personen umgehen. Gleiches gilt für die gestiegene Zahl von Menschen, die eine Erkrankung hinter sich gebracht haben." Von geimpften und genesenen Menschen gehe keine größere Gefahr aus als von negativ getesteten Personen, deshalb nehme man für diese Personengruppe Grundrechtseingriffe insoweit wieder zurück.

Das Wichtigste zusammengefasst:

Wo gilt das?

  • bei „Click and Meet“ im Einzelhandel
  • beim Besuch der Außenbereiche von Zoos und Botanischen Gärten
  • bei den zulässigen sogenannten körpernahen Dienstleistungen
  • für die Testpflicht in Schulen
  • für die Erfordernis der Freitestung von einer Einreisequarantäne

Für wen gilt das?

  1. Für diejenigen, die vor mindestens 14 Tagen eine vollständige Impfung gegen Covid-19 bekommen haben.
  2. Für diejenigen, die einen mindestens 28 Tage und maximal sechs Monate zurückliegenden positiven Corona-Test nachweisen können, der auf einer Labordiagnostik mittels Nukleinsäurenachweis (z.B. PCR, PoC-PCR, also kein Schnelltest!) beruht.
  3. Für diejenigen, die einen positiven Test (s. Punkt 2) nachweisen können und gleichzeitig vor mindestens 14 Tagen mit einer ersten Dosis gegen Covid-19 geimpft worden sind.

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