Hamm: Fragen in Fitness-Studios

Nachdem die Fitness-Studios auch in Hamm wieder öffnen dürfen, ergeben sich viele Fragen rund um das Thema Kündigen oder Beitrag.

© aktivita Fitnessstudio Hamm

Während der Pandemie hatten die Hammer Fitnessstudios monatelang geschlossen: Daraus ergeben sich viele Fragen rund um Kündigungsfristen und Beitragszahlungen. Das merkt auch die Verbraucherzentrale in Hamm. Täglich gebe es dort mehrere Anfragen zum Thema, sagt Leiterin Anne Schulze Wintzler.



Beitragszahlungen

Hat ein Fitnessstudio wegen der Pandemie zu, müssen Kunden währenddessen auch keine Beiträge zahlen, sagt Schulze Wintzler. Haben sie das doch getan, gibt es zwei Möglichkeiten. Für alle, die ihren Vertrag vor dem 8. März 2020 geschlossen haben, gilt das Gutscheingesetz. Das heißt, sie haben Anspruch auf einen Gutschein im Wert der gezahlten Beiträge. Bei einem Vertragsschluss nach dem 8. März 2020 haben Kunden einen direkten Anspruch darauf, dass ihnen das Fitnessstudio ihre Beiträge aus der Schließzeit zurückzahlt.

Kündigung

Erstmal gilt: Die vertraglich vereinbarte Kündigungsfrist bleibt trotz Schließungen während der Corona-Pandemie gleich. Schulze Wintzler und ihr Team stellen aber fest: Viele Studios informieren ihre Kunden gerade darüber, dass sie die Verträge um den Zeitraum der Schließung verlängern werden. Nach Einschätzung der Verbraucherzentrale ist diese einseitige Verlängerung unzulässig. Der betroffene Kunde hätte vorher zustimmen müssen.

Für beide Ansichten gibt es bisher unterstützende Urteile. Bis zur höchstrichterlichen Entscheidung bleibe daher für Verbraucher ein Prozessrisiko, wenn das Fitnessstudio die Verlängerung gerichtlich durchsetzen will.

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