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Mann in Schutzkleidung mit Teststäbchen in der Hand
© Mross/WA
Einige Schnelltestzentren in Hamm stellen Betrieb ein
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IHK & HWK zu Testpflicht für Urlaubsrückkehrer in Hamm

Mit der Inzidenzstufe 0 hat das Land NRW auch neue Corona-Regeln für Personen aufgestellt, die nach dem Urlaub zurück an ihren Arbeitsplatz kommen. Wer fünf Tage oder mehr auf der Arbeit war, muss einen negativen Schnelltest vorlegen. IHK und HWK befürworten die Strategie.

Veröffentlicht: Mittwoch, 14.07.2021 07:05

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Durch den letzten Corona-Sommer und die anhaltende Pandemie-Lage im Allgemeinen seien die Hammer Unternehmen sensibilisiert, sagt Ulf Wollrath von der Industrie- und Handelskammer Dortmund. Deswegen hätten sie mittlerweile Routine darin, auf kurzfristige neue Auflagen zu reagieren. Den Mehraufwand durch die Kontrolle oder die Beaufsichtigung von Schnelltests nehme jeder Arbeitgeber gern in Kauf. Schließlich helfe das Ganze dabei, den Betrieb am Laufen zu halten. Auch der Präsident der Handwerkskammer Dortmund Berthold Schröder appelliert an die Firmen: Sie sollten alles dafür tun, einen weiteren Lockdown zu verhindern, der zahlreiche Existenzen kosten könnte.

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Das sind die Test-Regeln für Reiserückkehrer

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Mit der Änderung der Corona-Schutzverordnung am 9. Juli 2021 trat folgende Regelung in Kraft: Beschäftigte, die nach dem 1. Juli 2021 mindestens fünf Werktage hintereinander aufgrund von Urlaub und vergleichbaren Dienst- oder Arbeitsbefreiungen nicht gearbeitet haben, müssen am ersten Arbeitstag nach dieser Arbeitsunterbrechung dem Arbeitgeber einen Negativtestnachweis vorlegen. Alternativ können sie im Verlauf des ersten Arbeitstages einen dokumentierten beaufsichtigten Test im Rahmen der Beschäftigtentestung nach § 4 der Corona-Test-und-Quarantäneverordnung durchführen.

Das Gesundheitsministerium hat diese Regelung eingeführt, weil gerade in den Sommermonaten der Urlaub regelmäßig mit zahlreichen Kontakten zu Menschen verbunden ist, die man sonst nicht oder nicht so intensiv trifft. In diesem Punkt unterscheidet sich Urlaub (in der Regel) von Dienstreisen oder Homeoffice-Situationen, die keine Testpflicht auslösen. Hier die wichtigsten Informationen zusammengefasst:

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Wann greift die Testpflicht?

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Die Testpflicht greift für Personen, die wegen Urlaub, Zeitausgleich o.ä. fünf Werktage oder länger nicht im Betrieb waren. Wer zum Beispiel wegen Teilzeit/Schichtarbeit nur einen Tag in der Woche arbeitet und diesen Tag Urlaub hat, fällt auch unter die Regelung. Das heißt: die Testung greift immer dann, wenn man eine komplette Arbeitswoche „urlaubsbedingt“ nicht im Betrieb war.

Die Testpflicht gilt aber nicht, wenn die Abwesenheit nicht auf Urlaub, sondern auf einer Abwesenheit durch Krankheit, Schichtarbeit, Homeoffice, Dienstreisen etc. beruht.

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Wer muss sich testen lassen?

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Wie in allen anderen Bereichen gilt die Testpflicht nur für Personen, die nicht bereits vollständig geimpft oder genesen („immunisiert“) sind. Die Immunisierung muss nachgewiesen werden. Wer seine Arbeitgeber nicht über seinen Impfstatus informieren will, kann natürlich auch als geimpfte Person auf den Test ausweichen.

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Welche Tests werden verlangt?

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Entweder ein maximal 48 Stunden alter Negativtestnachweis aus Bürgertestung/Einrichtungstestung etc. oder eine „beaufsichtigte“ Beschäftigtentestung per Selbsttest im Betrieb. Hierzu kann einer der zwei wöchentlichen Tests verwendet werden, die den Beschäftigten grundsätzlich ohnehin kostenfrei zur Verfügung gestellt werden müssen.

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Wann muss der Test erfolgen/vorliegen?

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Am ersten Arbeitstag in Präsenz im Betrieb oder bei Kunden. Startet man nach dem Urlaub im Homeoffice, gilt die Testpflicht für den ersten Arbeitstag ohne Homeoffice.

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Welche Pflichten haben die Arbeitgeber?

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Sie müssen die Testvorlage kontrollieren; das kann zentral oder z.B. durch Vorgesetzte etc. erfolgen. Entscheidend ist, dass die Betriebe den Behörden bei Überprüfungen ihr Kontrollsystem darstellen können. Wichtig: Bei der Festlegung entsprechender Verfahren im Betrieb sind die Mitbestimmungsrechte der Betriebs- und Personalräte zu beachten!

Die Pflicht zur Bereitstellung der kostenlosen Selbsttests ergibt sich schon aus der Corona-Arbeitsschutzverordnung des Bundes.

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Wie ist der Umgang mit „Testverweigerern“?

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Zunächst sollten Arbeitgeber versuchen, die Beschäftigten vom dringenden Erfordernis eines Tests zu überzeugen. Bleibt es bei der Testverweigerung, prüfen Arbeitgeber, ob Arbeitsschutzmaßnahmen zum Schutz der anderen Beschäftigten erforderlich sind. Das können z.B. für die ersten Tage isolierte Arbeitsplätze etc. sein.

Eine „zwangsweise“ Durchsetzung der Testungen und Ahndung von Verstößen liegt aber in der Zuständigkeit der Ordnungsämter. Diese können von den Arbeitgebern informiert werden und dann die Testung im Rahmen des Ordnungswidrigkeitenverfahrens durchsetzen.

Wer den Test verweigert, kann daraus jedenfalls keine eigenen Ansprüche wie etwa ein „Recht auf Homeoffice“ ableiten.

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