Neue Corona-Schutzverordnung für NRW: Das sind die neuen Regeln

Das NRW-Ministerium hat die Corona-Schutzverordnung mit Gültigkeit ab dem 1. Dezember verabschiedet. Auf diese neuen Punkte müsst ihr achten.

© Land NRW

Nach den Beschlüssen von Bund und Ländern ist mit Gültigkeit zum 1. Dezember 2020 die neue Corona-Schutzverordnung als Regelwerk für NRW veröffentlicht worden. Die aktuelle Verordnung lief am 30. November aus. Sie wird vier Wochen gültig sein und Ende Dezember auslaufen.

Zu den neuen Regeln gehört unter anderem, dass Personen zwischen dem 23. Dezember und 1. Januar in Hotels und Pensionen übernachten dürfen. Diese Regelung schließt an die Kontaktlockerung im privaten Sektor an, die im selben Zeitraum gilt.  Im Zeitraum vom 23. Dezember 2020 bis zum 1. Januar 2021 ist ein Zusammentreffen im engsten Familien- oder Freundeskreis mit insgesamt höchstens zehn Personen zulässig - Kinder bis einschließlich 14 Jahren wiederum nicht mitgezählt.

Alle weiteren Neuerungen im Überblick

  • Im öffentlichen Raum dürfen sich nur noch bis zu fünf Angehörige aus zwei verschiedenen Haushalten treffen, Kinder bis 14 Jahren nicht mitgezählt.
  • Die Maskenpflicht gilt nun auch vor Geschäften und auf Parkplätzen. In Geschäften mit mehr als 800 Quadratmetern Gesamtverkaufsfläche wird die zulässige Kundenanzahl pro Quadratmeter eingeschränkt.
  • in allen geschlossenen öffentlichen Räumen Alltagsmasken getragen werden. Dies gilt auch am Arbeitsplatz, sofern ein Abstand von 1,5 Metern zu weiteren Personen nicht sicher eingehalten werden kann
  • Der Verkauf von Weihnachtsbäumen ist unter Wahrung der Abstands- und Hygieneregelungen zulässig.
  • Zum Jahreswechsel 2020/2021 sind öffentlich veranstaltete Feuerwerke untersagt. Die Kommunen richten zudem Böllerverbotszonen ein.
  • Der Betrieb von Skiliften ist unzulässig.

Die Sauerland-Region, speziell der Ort Winterberg, zeigt sich enttäuscht über das Ski-Verbot in den kommenden Wochen. Die Region würde dadurch nicht nur finanziell schwer getroffen. NRW-Gesundheitsminister Karl-Josef Laumann sagte,  er habe keine große Hoffnung, dass das Infektionsgeschehen eine andere Regelung über die Weihnachtstage zulasse. Auch nicht, „wenn es in diesem Zeitraum Schnee geben sollte“, fügte er hinzu. Die Betreiber haben demnach aber Anspruch auf Überbrückungshilfen.

Die Corona-Schutzverordnung zum Durchlesen

Hier könnt ihr euch die gesamte Corona-Schutzverordnung downloaden und durchlesen. Zum Dokument gelangt ihr HIER.

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