Viertimpfung jetzt auch in städtischen Angeboten in Hamm

Bestimmte Personengruppen in Hamm können sich ab sofort auch an den städtischen Impfangeboten zum zweiten Mal gegen Corona boostern lassen. Das hat die Stadt mitgeteilt.

© Symbolbild/Pixabay

Das Land Nordrhein-Westfalen hat am gestrigen Nachmittag grünes Licht für die Viertimpfung gegeben: Ab sofort können folgende Personengruppen an den städtischen Impfangeboten eine zweite Auffrischungsimpfung bekommen und so ihren Schutz gegen das Coronavirus stärken:

  • Menschen ab dem Alter von 70 Jahren (1)
  • Bewohnerinnen und Bewohner sowie Betreute in Einrichtungen der Pflege sowie für Personen mit einem erhöhten Risiko für einen schweren Krankheitsverlauf in Einrichtungen der Eingliederungshilfe (2)
  • Menschen mit Immundefizienz ab dem Alter von zwölf Jahren (3)
  • Tätige in medizinischen Einrichtungen und Pflegeeinrichtungen, insbesondere solche mit direktem Kontakt zur Bewohnerschaft bzw. zu Patientinnen und Patienten (4)

Die zweite Auffrischungsimpfung ist für die Personengruppen unter 1 bis 3 nach einem Zeitraum von mindestens drei Monaten nach der ersten Auffrischungsimpfung möglich. Bei der Personengruppe 4 beträgt der Abstandszeitraum mindestens sechs Monate. Für die Impfung wird mRNA-Impfstoff verwendet.

Sonderregeln für Kinder und Menschen mit Immundefizit

Personen mit einem Immundefizit brauchen für die Viertimpfung ein Attest ihrer behandelnden Ärztin bzw. ihres behandelnden Arztes. Beschäftigte in den entsprechenden Einrichtungen müssen einen Nachweis über ihre Tätigkeit vorlegen – hier reicht eine einfache Arbeitgeberbescheinigung oder z.B. eine Gehaltsabrechnung (analog zur ersten Auffrischungsimpfung). Daneben sollten alle Impflinge wie üblich Krankenkassenkarte, Impfausweis und Lichtbildausweis zur Impfung mitbringen.

Kinder im Alter zwischen fünf und elf Jahren mit Immundefizienz bekommen ihre zweite Auffrischungsimpfung ausschließlich bei ihrem behandelnden Kinderarzt bzw. ihrer behandelnden Kinderärztin. Sie können nicht bei den städtischen Impfangeboten geimpft werden.

Bewohnerinnen und Bewohner sowie Beschäftigte in Senioren-, Pflege und medizinischen Einrichtungen erhalten ihr Impfangebot i.d.R. über ihre Einrichtung und ggf. kooperierende niedergelassene Ärzte.

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